Präambel
Im Bewusstsein, dass von deutschem Boden nie wieder
ein Krieg ausgehen darf und dass die beiden Weltkriege
des
20. Jahrhunderts nicht zuletzt durch die historische Unbedarftheit von Entscheidungsträgern und Staats-
bürgern mit verursacht wurden, und dass diese Unbe-darftheit heute wieder verstärkt zu Tage tritt, setzt sich
der Verein zum Ziel, historisches Wissen um das Phäno-men Krieg in wissenschaftlich fundierter Weise zu ver-
tiefen und zu verbreiten. Der Verein möchte Friede, Völkerverständigung, Jungend und Bildung insbesondere durch Lehrveranstaltungen und historische Simulations-spiele fördern.
§ 1 Ziele
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemein-nützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zur Förderung der Allgemeinheit im Wesentlichen in den folgenden Bereichen:
- Demokratisches Staatswesen in Deutschland,
- internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungs-
gedankens
- Jugendförderung,
- Wissenschaft, Forschung, Volksbildung und Erziehung,
- Denkmalschutz,
- Kultur, insbesondere von Sammlungen, Bibliotheken
und Archiven,
- Förderung des Andenkens an Kriegsopfer.
Die Förderung der Ziele geschieht insbesondere durch:
Organisation nationaler und Internationaler Veranstal-
tungen,
Teilnahme an nationalen und internationalen Veranstaltungen,
auf dem Gebiet der Erforschung und Darstellung von historischen Konflikten,
Ihren Hinter-
gründen und alle anderen für die Erfüllung der Vereins-zwecke geeigneten Maßnahmen.
§ 2 Form
Der Verein ist ein Verein deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Eine Eintragung ins Vereinsregister
kann bei Bedarf erfolgen. Seine Organe sind Mitglieder-versammlung und Vorstand.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand kann beim Finanzamt ein abweichendes Geschäftsjahr beantragen, falls dies dem Vereinszweck förderlich ist.
Der postalische Sitz ist bis
auf weiteres:
DVfHS
c/o Tilman Walk
Schwarzwaldstrasse 53
60528 Frankfurt
Die Internetadresse lautet: www.DVfHS.de
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dienen ausschließlich seinen Satzungszwecken.
Mit-
glieder und Dritte erhalten keine über angemessene Funktionsentschädigungen hinaus gehenden Entgelte.
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen
vom Vorstand oder von 20 % mindestens aber 5 Mit-
gliedern.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere einzuberufen, zur Gründung des Vereins, zur Satzungs-änderung, zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern, zur Auflösung des Vereins, zum Ausschluss von Mitgliedern
und wenn der Bestand des Vereins bedroht ist.
Den Vor-
sitz führt der Präsident oder ein anderes Vorstands-
mitglied in seiner Vertretung.
Die Mitgliedsversamm-
lungen werden vom Sekretär protokolliert.
Die Entschei-dungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, jedes Mitglied hat eine Stimme, Mit-gliedskörperschaften haben 3 Stimmen.
Entscheidungen
der Mitgliederversammlung binden den Vorstand als
Mandat.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Schatz-
meister und dem Sekretär.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Vorstand vertritt den Verein
in allen Dingen nach Innen und Außen (§ 26 BGB).
Er entscheidet insbesondere über die Vereinszwecke fördernde Aktivitäten, Durchführung von Veranstaltungen, angemessene Preise für einzugehende Verpflichtungen, Beiträge, Eintritte und dergleichen.
Der Schatzmeister
führt das Vereinskonto und bei Veranstaltungen auch Barvorlagen. Ausgaben vom Vereinskonto oder bar über mehr als 2.000 € müssen von 2 Vorstandsmitgliedern genehmigt werden, darunter kann jedes Vorstands-
mitglied alleine verfügen.
Der Vorstand kann Vizepräsidenten für besondere Auf-
gaben berufen, bevollmächtigen und entlassen.
Die
Mitglieder des Vorstands amtieren, bis sie von einer Mitgliederversammlung ersetzt werden oder Ihr Amt zur Verfügung stellen.
Der Vorstand erstattet den Mitgliedern jährlich Bericht über seine Arbeit in angemessener, vorzugsweise elektronischer Form.
§ 6 Mitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied in der IWF (www.theiwf.org),
Satzung und Ordnung der IWF gelten im Rahmen des deutschen Rechts für ihn und seine Mitglieder mit. Der
Verein ist die nationale Mitgliedskörperschaft der IWF
(Cat. A Member).
Mitgliedschaft in anderen nationalen und internationalen Organisationen ist möglich, soweit die Satzungszwecke damit befördert werden.
Mitgliedschaft im Verein ist allen in Deutschland ge-
bürtigen oder wohnhaften natürlichen Personen und allen
in Deutschland geschäftsansässigen Körperschaften im Sinne des KStG möglich.
Aktive Mitglieder sind solche, die im betreffenden Jahr
vom Verein für internationale Treffen nominiert werden.
Alle anderen Mitglieder sind passive Mitglieder.
Aktive und passive Mitglieder unterscheiden sich sonst nur durch die Höhe Ihrer Mitgliedsbeiträge.
Die Aufnahme erfolgt durch formlosen Antrag, der Name, Geburtsdatum, Wohn- oder Geschäftssitz und bei Körperschaften deren Satzung enthalten muss.
Die Aufnahme ist grundsätzlich unbe-schränkt, der Vorstand kann einen vorrübergehenden Aufnahmestop aus Kapazitätsgründen verhängen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 10 Euro für
natürliche Personen, 20 € für Körperschaften.
Die Jahresmitglied-schaft für aktive natürliche Personen
beträgt 5 Euro.
Die Jahresmitgliedschaft für Körper-
schaften beträgt 1 € je Mitglied, mindestens aber 20 €.
Passive Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
Über angemessene Veränderungen der Beiträge insbe-
sondere aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung entscheidet der Vorstand.
§ 7 Haftung
Es gilt ausschließlich die gesetzliche Haftung. Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt, Mitglieder haften nicht darüber hinaus, Vorstandsmitglieder be-
schränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Auflösung
Die Mitglieder sind nicht am Vermögen beteiligt. Bei Auf-lösung des Vereins fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen
an alle der folgenden Körperschaften, soweit sie zum Auflösungszeitpunkt noch bestehen und gemeinnützig
sind:
Koblenzer Verein für Strategiespiele e.V., Koblenz
Spielekreis Darmstadt e.V., Darmstadt.
Gesellschaft für historische Simulation e.V., Bonn
Die Empfänger müssen das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. Ist die Mittelverwendung nicht wie beschrieben möglich, so entscheidet der Vorstand mit Einwilligung des Finanzamtes über die gemeinnützig-keitstunschädliche Verwendung.
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